Pressemitteilung: Entwurf zum VGG diskriminiert Genossenschaften
Der Kabinettsentwurf zum neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) ist mit dem geltenden Genossenschaftsrecht nicht vereinbar. Zu diesem Schluss kommen die Juristen der Cultural Commons Collecting Society (C3S) nach einer ersten Analyse des am 11.11.2015 von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgestellten Entwurfes. In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass eine Zulassung der GEMA-Alternative C3S, die als Europäische Genossenschaft (SCE) gegründet wurde, behindert werden würde, wenn das Gesetz in dieser Form verabschiedet wird.
Dabei hatte der Minister bereits im August auch eine erbetene Stellungnahme der C3S zum Referentenentwurf erhalten, in der die Unvereinbarkeit des VGG-Entwurfes mit dem GenG deutlich als Problem herausgearbeitet wurde, und in der auch Vorschläge unterbreitet wurden, wie sich dieses Problem beheben ließe. Ein Vergleich von Referenten- und Regierungsentwurf des Gesetzes lässt jedoch erkennen, dass bisher keiner der vorgebrachten Punkte Berücksichtigung fand.
Konkret angesprochen sind die §§19 und 20, die die Mitbestimmung durch Mitglieder und wahrnehmungsberechtigte Nichtmitglieder regeln. In einer Genossenschaft schließen sich Menschen zusammen, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen und die notwendigen Investitionen gemeinsam schultern. Alle Genossen leisten ihren Beitrag und genießen dafür gleiche Rechte. Das GenG schließt aus guten Gründen aus, dass Außenstehende, die diesen Beitrag nicht geleistet haben, die Genossenschaft nach ihren Interessen beeinflussen können. Wer mitentscheiden möchte, muss nachweisen, dass er die Interessen der Genossenschaft teilt, und ihr durch das Zeichnen eines Genossenschaftsanteils beitreten. Der VGG-Entwurf verlangt jedoch von einer Verwertungsgesellschaft (VG), dass sie auch Nichtmitgliedern gestatten muss, mit ihr einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen und in der Mitgliederversammlung über ein Delegationssystem indirekt Stimmrecht zu erhalten. Diese Vorgabe schließt kategorisch aus, dass jemals eine Genossenschaft als VG zugelassen werden kann.
„Wenn man sich den eigentlichen Sinn und die kollektive Natur von Verwertungsgesellschaften vor Augen führt, liegt auf der Hand, dass eine Genossenschaft dies viel besser umsetzen kann als ein Verein oder eine GmbH. Es wirkt sehr befremdlich, wenn nun ausgerechnet die Wahl dieser Rechtsform unmöglich gemacht werden sollte,“ meint Rechtsanwalt Michael Weller.
Der Anwalt und Landesverfassungsrichter Meinhard Starostik ergänzt: „Die Satzung, die sich unsere Mitglieder gegeben haben, hat das VGG in vielen Punkten vorweggenommen, während alle bestehenden Verwertungsgesellschaften erst noch zahlreiche Änderungen umsetzen müssen. Wir sind so kompatibel zu den inhaltlichen Vorgaben des VGG wie wohl keine andere VG. Darüber hinaus ist die für unsere Rechtsform der SCE geltende Verordnung (EG) NR. 1435/2003 zwingendes europäisches Recht. Nach Artikel 14 der Verordnung bestimmen wir als Genossenschaft satzungsautonom, wer Mitglied bei uns werden kann. Dem widersprechen die Vorschriften des Regierungsentwurfes, insbesondere §13. Wir hoffen darauf, dass der Minister diese Widersprüche beseitigt.“
Der VGG-Entwurf ignoriert zudem die Besonderheit von Genossenschaften, rein investierende Mitgliedschaften vorzusehen. Er räumt diesen Mitgliedern, die die Dienste der Verwertungsgesellschaft gar nicht als Urheber nutzen können, volles Mitentscheidungsrecht ein, auch über die Aufstellung von Tarifen oder Verteilungsplänen für die eingenommenen Gelder. Dies ist nicht nur inhaltlich absurd, sondern steht klar im Widerspruch zur gesetzlichen Beschränkung der Befugnisse von investierenden Mitgliedern (§8 (2) GenG). Die C3S SCE besteht zur Hälfte aus investierenden Mitgliedern, die in der Generalversammlung kein Stimmrecht haben.
„Im Bundestag antwortete Maas auf die Frage, ob der Entwurf die Zulassung von Genossenschaften gestatten würde, nur ausweichend, dass dies der Markt selbst regeln müsse. Wenn sein Gesetz eine naheliegende Rechtsform für Verwertungsgesellschaften diskriminiert, ist dies allerdings im Gegenteil ein massiver Markteingriff, da er echte Alternativen zu den bestehenden Monopolen gesetzlich unterbindet,“ weist Meik Michalke, geschäftsführender Direktor der C3S, die Äußerungen des Ministers zurück.
Im Bundestag erklärte Maas ebenfalls, dass sich ausländische Verwertungsgesellschaften, die in Deutschland tätig sind, an die Gesetze halten müssten, die in ihrem Sitzland gelten. Sollte der Justizminister das innovative Potenzial der C3S weiter verkennen, werden die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft womöglich über einen Wechsel des Sitzlandes entscheiden müssen, um die staatlich geschützte Monopolstellung der etablierten Verwertungsgesellschaften brechen zu können.
Weiterführende Informationen:
- der erste Referentenentwurf zum VGG (06/2015)
- die C3S-Stellungnahme zum Referentenentwurf (08/2015)
- der Regierungsentwurf zum VGG (11/2015)
- Unterschiede zwischen Referenten- und Regierungsentwurf
- Genossenschaftsgesetz
Über die C3S SCE:
Die C3S ist eine 2010 gestartete Initiative zur Gründung einer modernen
Verwertungsgesellschaft für Musik.
Eine wachsende Zahl von Urheber_innen kann oder möchte nicht von der GEMA
vertreten werden. Die C3S ist als Europäische Genossenschaft konzipiert (nicht
als wirtschaftlicher Verein), in der alle nutzenden Mitglieder über gleiches
Stimmrecht verfügen — nicht nur der gut verdienende Teil. Es ist Ziel der
C3S, durch Verwendung moderner Kommunikationstechnologie eine unkomplizierte
Abwicklung bei optimaler Verteilungsgerechtigkeit zu ermöglichen.
Anders als die exklusive Vertretung des gesamten Werkkatalogs der
Urheber_innen durch die GEMA soll die C3S die Vertretung auch einzelner Werke
erlauben. Neben klassischem Urheberrecht soll Unterstützung für alle Creative-
Commons-Lizenzverträge erstmals Marktgleichheit auch für alternative
Lizenzierungskonzepte herstellen. Nach erfolgreichem Start in Deutschland soll
der Zulassungsbereich schrittweise europaweit ausgebaut werden.
Der vollständige Name der 2013 gegründeten Europäischen Genossenschaft (SCE)
ist: „Cultural Commons Collecting Society SCE mit beschränkter Haftung“.
Die offizielle Kurzform lautet „C3S SCE“, umgangssprachlich „C3S“. Die
abgekürzten Formen werden mit einem Artikel verwendet (z.B. „die C3S“).